Satzung der Stiftergemeinschaft im Harz

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftergemeinschaft im Harz“
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Wernigerode.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung fördert oder initiiert gemeinnützige Projekte, für kirchliche oder mildtätige Zwecke, insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmal - und Heimatpflege, Natur-, Tier- und Umweltschutz, Jugend-,Gesundheits- und Altenpflege, sozialer und wohlfahrtspflegerischer Maßnahmen, Jugend- und Breitensport, Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Stiftung soll insbesondere Privatpersonen und juristischen Personen eine Möglichkeit bieten, im Rahmen dieser Stiftung als Zustifter und/oder als Zuwender ihre gemeinnützigen Ziele verwirklichen zu können.
(3) Die Förderung erfolgt vorwiegend im Landkreis Harz. Im Einzelfall kann der Vorstand der Stiftung entscheiden, dass die Zwecke auch außerhalb des Landkreises Harz verwirklicht werden.
(4) Der Stiftungszweck im Sinne des Abs. 1 wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung sowie die eigene Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Bereich des Stiftungszweckes;
b) die Förderung von Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen und /oder Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der vorgenannten Stiftungszwecke;
c) die Unterstützung von anderen gemeinnützigen Einrichtungen nach Maßgabe der Abgabenordnung;
d) Die Übernahme der treuhänderischen Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche Zwecke verfolgen.
(5) Im Einzelfall können treuhänderisch verwaltete Stiftungen auch andere gemeinnützige Zwecke verfolgen und/oder deren Zwecke auch außerhalb des Landkreises Harz verwirklicht werden.
(6) Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denen anderer von der Stiftergemeinschaft im Harz treuhänderisch verwalteten Stiftungen verwirklicht werden, sofern deren Satzungszweck dies zulässt
(7) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch sonstige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen erhöht werden. Die Stiftung darf die Verwaltung anderer, unselbständiger oder selbständiger Stiftungen übernehmen.
(2) Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können vom Stiftungsvorstand zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes vorwiegend im Landkreis Harz zu verwenden, es sei denn, der Wille des Stifters/Zuwendenden geht darüber hinaus.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6 Zweckgebundene Zuwendungen
(1) Zweckgebundene Zuwendungen oder Förderpatenschaften (Spendenfonds) sind möglich. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes berücksichtigen.
(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsvorstand.

§ 7 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 8 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsvorstand
- das Stiftungskuratorium
(2) Ein Mitglied des einen Organs darf nicht zugleich dem anderen Organ angehören.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.

§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2, maximal 4 Personen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungskuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestellt. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Der Vorsitzende wird durch das Stiftungsgeschäft bestimmt, im weiteren Verlauf (nach Ende der 1.Amtsperiode) durch das Kuratorium gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechigt.

§ 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Dem Stiftungsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens, der Erträgnisse und der sonstigen Zuwendungen,
3. die Verwendung der Stiftungsmittel,
4. die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung (mit Einnahmen-/Ausgaben -rechnung) einschließlich der Vermögens- übersicht sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Stiftungskuratorium,
5. Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums mit beratender Stimme

§11 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich.
(3) Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
(4) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
(5) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Stiftungskuratorium Sachverständige hinzuziehen.

§ 12 Stiftungskuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungs- kuratoriums werden im Stiftungsgeschäft benannt.
(2) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die Fachkompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung aufweisen. Mindestens 1 Mitglied soll vom Gründungsstifter (oder dessen Rechtsnachfolger) benannt werden.
(4) Der Landrat des Landkreises Harz (bzw. dessen Rechtsnachfolger) ist geborenes Mitglied des Kuratoriums. Für den Fall der Nichtannahme des Amtes erfolgt eine Berufung nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung.
(5) Die Wahl weiterer Mitglieder (oder Neuwahlen) erfolgt durch den Verwaltungsrat der Harzsparkasse bzw. dessen Rechtsnachfolger. Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf seiner 5-jährigen Amtszeit oder bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. In diesem Fall bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich durch Zuwahl zu ersetzen,wenn ansonsten die Mindestanzahl unterschritten ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium insgesamt.
Das betroffene Mitglied ist bei der Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 13 Rechte und Pflichten des Stiftungskuratoriums
Dem Stiftungskuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht, des Haushaltsplanes. 2. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
3. Beschlussfassung über die Bestellung des Vorstandes,
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
5. Empfehlungen über die Verwendung der Erträge der Stiftungsmittel,
6. Beschlussfassung über die Änderung des Stiftungszweckes oder sonstiger Satzungsänderungen nach Maßgabe des § 16,
7. Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung nach Maßgabe des § 17.

§ 14 Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums
(1) Das Stiftungskuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums beratend teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Kuratoriumsvorsitzende – im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende – lädt das Kuratorium sowie den Vorstand zu seinen Sitzungen ein.
(3) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
(4) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 3, 16,17 Abs. 1, 2 und 3 bleiben unberührt.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungskuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Zweckerweiterung, Zweckänderung,
Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirk- lichung ohne Gefährdung desursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammen- Legung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (der Einstimmigkeit) der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 16 Ehrenamtlichkeit
Die Inhaber der Stiftungsämter (Vorstands-, und Kuratoriumsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es dürfen ihnen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.

§ 17 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach der Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweiligen gültigen Fassung.

§ 18 Vermögensausfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis Harz bzw. dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Wernigerode, den Satzung der Stiftergemeinschaft im Harz